Rechtlich gesehen dürfen Sie als niedergelassener Arzt Ihr eigenes Labor führen – auch wenn Sie keine Fachkunde in der Labormedizin vorweisen können. Anhand der nachfolgenden Fragen gehen wir auf die rechtlichen Grundlagen für ein Privatlabor genauer ein.
ACHTUNG: Diese Seite dient lediglich der Information und gibt keine rechtliche Beratung. Dafür sollten Sie zwingend einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenJa, die umsatzabhängige Vermietung von medizinischen Geräten zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch Ärzte selbst ist zulässig, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Die teilnehmenden Ärzte müssen sicherstellen, dass sie alle berufsrechtlichen und abrechnungstechnischen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Leistungen an einem zulässigen, eigenen Praxisort (Hauptpraxis oder der Ärztekammer angezeigte Filiale) erbracht werden.
Laborgeräte sollten in den Räumlichkeiten der Praxis genutzt werden, also an derselben Adresse wie der Praxissitz. In Einzelfällen muss geprüft werden, ob mietvertragliche Bestimmungen, wie Konkurrenzschutzklauseln, dem entgegenstehen.
Ja, es ist zulässig, dass eine Praxis mit mehreren Standorten ihre Laborleistungen an einem einzelnen Standort erbringt. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen an einem zugelassenen Praxisort und in den entsprechenden Praxisräumlichkeiten erfolgen. Das bedeutet, dass die Laborgeräte in den Räumlichkeiten dieses Standorts aufgestellt sein müssen, der dieselbe Adresse wie der Praxissitz hat oder im Fall mehrerer Standorte ordnungsgemäß registriert ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass alle berufsrechtlichen und abrechnungstechnischen Anforderungen an diesem Standort eingehalten werden. Der Arzt muss ungehinderten Zugang zu den Räumen haben, in denen die Geräte stehen.
Ja, Ärzte können die Laborleistung als eigene Leistung erbringen und unter den entsprechenden Voraussetzungen nach den Vorschriften der GOÄ abrechnen, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich versicherte Patienten, die die Leistungen im Rahmen der GKV-Versorgung erhalten.
Nach § 4 Abs. 2 GOÄ kann ein Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Bei Speziallaborleistungen ist zudem erforderlich, dass der Arzt persönlich anwesend ist.
Antwort: Die GOÄ selbst sieht kein Erfordernis einer besonderen Fachkunde für die Erbringung von Laborleistungen vor. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahr 2017 entschieden, dass es für die Berechnung von Laborleistungen nicht erforderlich ist, einen Fachkunde- oder Äquivalenznachweis zu führen, solange der Arzt innerhalb seiner Fachgebietsgrenze tätig wird.
Es wird empfohlen, die Erbringung der Laborleistungen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung anzuzeigen, um den Versicherungsschutz sicherzustellen.
/ Kontakt
Lab. Solutions GmbH Josef-Wirmer-Str. 33 53123 Bonn
0228 299 710 39 (Telefax)
/ Menü
/ Informationen
© 2025 Lab. Solutions GmbH